Satzung und Beitragsordnung
der Ulmer Kantorei e. V.
(Amtsgericht Ulm VR 949)

 

Satzung
(zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17.11.2019)


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) 1Der Verein führt den Namen "Ulmer Kantorei e.V."

(2) 1Der Verein hat seinen Sitz in Ulm.

(3) 1Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

(1) 1Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2Zweck des Vereins ist die selbstlose Förderung von Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur und der Völkerverständigung.

(2) 1Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Gesamtarbeit des Chors und des Freundeskreises. 2Hierzu gehört die musikalische Ausbildung, Entwicklung und Förderung von Menschen mit Freude an der Musik, die Pflege geistlicher und weltlicher Chormusik, die Gestaltung von und Mitwirkung an Konzerten und sonstigen öffentlichen Auftritten, die Förderung der internationalen Begegnung durch Konzertreisen und gemeinsame Konzerte mit anderen Freunden der Musik sowie die gastliche Aufnahme anderer Chöre, die unsere Region besuchen.

(3) 1Der Verein ist überkonfessionell. 2Er ist selbstlos tätig. 3Er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. 4Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 5Die Mitglieder des Vereines erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 6Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Einlagen zurück. 7Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden. 8Weiterhin darf er keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(4) 1Der Verein darf seine Mittel auch teilweise anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuführen. 2Der Verein darf Mittel im Rahmen der steuerlichen Vorschriften auch Rücklagen zuführen. 3Zur Verwirklichung seiner steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke darf der Verein auch in den steuerlichen Grenzen Zweckbetriebe unterhalten.


§ 3 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.


§ 4 Vorstand

(1) 1Der Vorstand besteht aus mindestens vier, höchstens acht zu wählenden Mitgliedern. 2Die Mitgliederversammlung legt demgemäß die Anzahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder fest. 3Gewählt sind die Mitglieder, die die meisten Stimmen erhalten haben (relative Mehrheit). 4Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte die Ämter für Vorsitz, stellvertretenden Vorsitz, Kassenamt und etwaige weitere Vorstandsämter.

(2) 1Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich jeweils gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied. 2Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB (Verbot des Selbstkontrahierens) befreit.

(3) 1Die Amtszeit des Vorstands beträgt vier Jahre. 2Die Vorstandsmitglieder bleiben jedoch bis zur Bestellung des neuen Vorstands im Amt. 3Wiederwahl ist zulässig. 4Hatten bei der Vorstandswahl mehr Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl gestanden als zu besetzende Vorstandsplätze vorhanden waren, so bilden die nichtgewählten Mitglieder in der Reihenfolge ihrer Stimmen die Ersatzliste. 5Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so rückt jeweils das Mitglied mit der höchsten Stimmenzahl aus der Ersatzliste für die restliche Amtszeit in den Vorstand nach.

(4) 1Der Vorstand erfüllt seine Aufgaben in freundschaftlicher Zusammenarbeit mit den Kulturverantwortlichen der Stadt Ulm, den Kirchen und dem Stadtverband für Musik und Gesang. 2Er hat darauf zu achten, dass die tatsächliche Geschäftsführung mit der Satzung in Einklang steht. 3Satzungsänderungen, die die gemeinnützigen Zwecke im Sinne der Abgabenordnung berühren, sind vom Vorstand unverzüglich dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. 4Über die satzungsgemäße Verwendung der Mittel des Vereins entscheidet der Vorstand. 5Er ist berechtigt, Dritte mit Vereinsaufgaben zu betrauen. 6Der gewählte Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

(5) 1Über die Höhe der Gagen bezahlter Mitwirkender bei Aufführungen (Orchester, Solisten, sonstige Mitwirkende) entscheidet auf Vorschlag der Dirigentin oder des Dirigenten der Vorstand mit einfacher Mehrheit.


§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Die Bestellung und Abberufung der Dirigentin oder des Dirigenten.
b) Die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern.
c) Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und die Entlastung des Vorstands.
d) Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft.
e) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über eine Auflösung des Vereins.
f) Die Beschlussfassung über alle sonstigen auf der Tagesordnung stehenden Anträge.

(2) 1Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich mit mindestens zweiwöchiger Einladungsfrist unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. 2Die Einberufung erfolgt mündlich in zwei aufeinanderfolgenden ordentlichen Chorproben. 3Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden in gleicher Weise mit mindestens siebentägiger Einladungsfrist durch den Vorstand oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen.

(3) 1Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 2Jedes Mitglied hat eine Stimme; das Stimmrecht kann auch durch ein mit schriftlicher Stimmrechtsvollmacht versehenes anderes Mitglied ausgeübt werden.

(4) 1Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden und der schriftlich vertretenen Mitglieder. 2Eine Bestellung und Abberufung der Dirigentin oder des Dirigenten, eine Satzungsänderung, die Auflösung des Vereins und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern bedürfen der schriftlichen Ankündigung in der Einladung, in der Regel im Terminplan des Chors, unter Einhaltung der Mindestfrist von zwei Wochen sowie einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden und der schriftlich vertretenen Mitglieder. 3Alle Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt. 4Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden im Hinblick auf die Erhaltung der steuerlichen Gemeinnützigkeit verlangt werden, können vom Vorstand beschlossen werden.

(5) 1Die Mitgliederversammlung wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder ein anderes Vorstandsmitglied geleitet. 2Über Beschlüsse ist eine Niederschrift mit Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis anzufertigen, die von der Sitzungsleitung oder einem anderen Vorstandsmitglied unterzeichnet wird.


§ 6 Mitgliedschaft

(1) 1Aktives Mitglied des Chors kann jede natürliche Person werden, die Interesse und Freude an der gemeinsamen Musikausübung im Chor hat. 2Der Beitritt erfolgt durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung. 3Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand in Absprache mit der Dirigentin oder dem Dirigenten; sie wird wirksam mit Ablauf der Probezeit von zwei Monaten.

(2) 1Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. 2Fördermitglieder haben ein Teilnahmerecht an den Mitgliederversammlungen, ein Stimmrecht aber nur, sofern sie Vereinsmitglieder sind.

(3) 1Der Freundeskreis der Ulmer Kantorei besteht aus den Fördermitgliedern und natürlichen und juristischen Personen, die die Arbeit der Ulmer Kantorei durch regelmäßige oder einmalige Zuwendungen unterstützen. 2Er wird durch den Vorstand betreut.

(4) 1Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 2Der Austritt ist jederzeit möglich - unbeschadet der Verpflichtung zur Beitragszahlung - und erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. 3Eine Ausschließung erfolgt nur aus wichtigem Grund durch einstimmigen Beschluss des Vorstands; zuvor ist das betroffene Mitglied anzuhören.


§ 7 Beiträge und Spenden

(1) 1Die Beiträge für aktive und Fördermitglieder werden vom Vorstand in einer Beitragsordnung geregelt. 2Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, hiervon abweichende Beiträge zu beschließen.

(2) 1Der Vorstand kann in besonderen Fällen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.

(3) 1Für jedes angefangene Kalenderjahr ist jeweils der volle Jahresbeitrag fällig. 2Gleiches gilt, wenn ein Mitglied erst während eines Kalenderjahres eintritt oder vor dem Ablauf eines Kalenderjahres ausscheidet.

(4) 1Dem Verein können Geld und Sachspenden steuerwirksam zugewendet werden.


§ 8 Zweckbindung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadt Ulm, die es unmittelbar und ausschließlich zur Pflege der geistlichen und weltlichen Chormusik zu verwenden hat.





Beitragsordnung der Ulmer Kantorei e. V.

Auf der Grundlage von § 7 der Satzung erlässt der Vorstand der Ulmer Kantorei e. V. am 23.09.2019 folgende Beitragsordnung. Die Mitgliederversammlung hat am 17.11.2019 von ihrem Recht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 der Satzung keinen Gebrauch gemacht.

§ 1
Der Mitgliedsbeitrag für aktive Mitglieder für das Kalenderjahr 2019 beträgt € 50,00. Ab dem Kalenderjahr 2020 beträgt der Mitgliedsbeitrag € 80,00.

§ 2
Der Mitgliedsbeitrag für Fördermitglieder wird von diesen individuell festgelegt, beträgt aber mindestens € 20,00.

§ 3
Der Mitgliedsbeitrag ist bis spätestens 31.05. eines jeden Kalenderjahres für das jeweilige Kalenderjahr auf das Konto der Ulmer Kantorei e. V. zu überweisen.

§ 4
Für Schülerinnen, Schüler und Studierende beträgt der Mitgliedsbeitrag die Hälfte des regulären Mitgliedsbeitrags (§ 1).

§ 5
In weiteren besonderen Fällen kann der Mitgliedsbeitrag auf Antrag auch auf die Hälfte reduziert werden.