Satzung und Beitragsordnung
der Ulmer Kantorei e. V.
(Amtsgericht Ulm
VR 949)
Satzung
(zuletzt geändert durch Beschluss der
Mitgliederversammlung vom 17.11.2019)
§ 1 Name, Sitz,
Geschäftsjahr
(1) 1Der Verein führt den Namen "Ulmer
Kantorei e.V."
(2) 1Der Verein hat seinen Sitz in Ulm.
(3) 1Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) 1Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2Zweck des Vereins ist
die selbstlose Förderung von Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur und der
Völkerverständigung.
(2) 1Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch die Gesamtarbeit des Chors und des Freundeskreises. 2Hierzu
gehört die musikalische Ausbildung, Entwicklung und Förderung von Menschen mit
Freude an der Musik, die Pflege geistlicher und weltlicher Chormusik, die
Gestaltung von und Mitwirkung an Konzerten und sonstigen öffentlichen
Auftritten, die Förderung der internationalen Begegnung durch Konzertreisen und
gemeinsame Konzerte mit anderen Freunden der Musik sowie die gastliche Aufnahme
anderer Chöre, die unsere Region besuchen.
(3) 1Der Verein ist
überkonfessionell. 2Er ist selbstlos tätig. 3Er verfolgt
nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. 4Mittel des Vereins einschließlich
etwaiger Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
5Die Mitglieder des Vereines erhalten keine Gewinnanteile und in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den
Mitteln des Vereins. 6Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Einlagen zurück. 7Der
Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare
Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden. 8Weiterhin
darf er keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(4) 1Der
Verein darf seine Mittel auch teilweise anderen, ebenfalls steuerbegünstigten
Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu
steuerbegünstigten Zwecken zuführen. 2Der Verein darf Mittel im
Rahmen der steuerlichen Vorschriften auch Rücklagen zuführen. 3Zur
Verwirklichung seiner steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke darf der Verein
auch in den steuerlichen Grenzen Zweckbetriebe unterhalten.
§
3 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der
Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
§ 4 Vorstand
(1) 1Der Vorstand besteht aus mindestens vier, höchstens acht zu
wählenden Mitgliedern. 2Die Mitgliederversammlung legt demgemäß die
Anzahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder fest. 3Gewählt sind die
Mitglieder, die die meisten Stimmen erhalten haben (relative Mehrheit). 4Die
Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte die Ämter für Vorsitz,
stellvertretenden Vorsitz, Kassenamt und etwaige weitere Vorstandsämter.
(2) 1Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein gemäß § 26 BGB
gerichtlich und außergerichtlich jeweils gemeinschaftlich mit einem weiteren
Vorstandsmitglied. 2Die Vorstandsmitglieder sind von den
Beschränkungen des § 181 BGB (Verbot des Selbstkontrahierens) befreit.
(3) 1Die Amtszeit des Vorstands beträgt vier Jahre. 2Die
Vorstandsmitglieder bleiben jedoch bis zur Bestellung des neuen Vorstands im
Amt. 3Wiederwahl ist zulässig. 4Hatten bei der
Vorstandswahl mehr Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl gestanden als zu
besetzende Vorstandsplätze vorhanden waren, so bilden die nichtgewählten
Mitglieder in der Reihenfolge ihrer Stimmen die Ersatzliste. 5Scheidet
ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so rückt jeweils das Mitglied mit der
höchsten Stimmenzahl aus der Ersatzliste für die restliche Amtszeit in den
Vorstand nach.
(4) 1Der Vorstand erfüllt seine Aufgaben in
freundschaftlicher Zusammenarbeit mit den Kulturverantwortlichen der Stadt Ulm,
den Kirchen und dem Stadtverband für Musik und Gesang. 2Er hat darauf
zu achten, dass die tatsächliche Geschäftsführung mit der Satzung in Einklang
steht. 3Satzungsänderungen, die die gemeinnützigen Zwecke im Sinne
der Abgabenordnung berühren, sind vom Vorstand unverzüglich dem zuständigen
Finanzamt anzuzeigen. 4Über die satzungsgemäße Verwendung der Mittel
des Vereins entscheidet der Vorstand. 5Er ist berechtigt, Dritte mit
Vereinsaufgaben zu betrauen. 6Der gewählte Vorstand ist ehrenamtlich
tätig.
(5) 1Über die Höhe der Gagen bezahlter Mitwirkender bei
Aufführungen (Orchester, Solisten, sonstige Mitwirkende) entscheidet auf
Vorschlag der Dirigentin oder des Dirigenten der Vorstand mit einfacher
Mehrheit.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die
Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die
Bestellung und Abberufung der Dirigentin oder des Dirigenten.
b) Die
Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern.
c) Die Entgegennahme des
Rechenschaftsberichts und die Entlastung des Vorstands.
d) Die Verleihung
einer Ehrenmitgliedschaft.
e) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
und über eine Auflösung des Vereins.
f) Die Beschlussfassung über alle
sonstigen auf der Tagesordnung stehenden Anträge.
(2) 1Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich mit
mindestens zweiwöchiger Einladungsfrist unter Bekanntgabe der Tagesordnung
einberufen. 2Die Einberufung erfolgt mündlich in zwei
aufeinanderfolgenden ordentlichen Chorproben. 3Außerordentliche
Mitgliederversammlungen werden in gleicher Weise mit mindestens siebentägiger
Einladungsfrist durch den Vorstand oder auf Verlangen von mindestens einem
Drittel der Mitglieder einberufen.
(3) 1Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. 2Jedes Mitglied hat eine Stimme; das
Stimmrecht kann auch durch ein mit schriftlicher Stimmrechtsvollmacht versehenes
anderes Mitglied ausgeübt werden.
(4) 1Die
Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
und der schriftlich vertretenen Mitglieder. 2Eine Bestellung und
Abberufung der Dirigentin oder des Dirigenten, eine Satzungsänderung, die
Auflösung des Vereins und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern bedürfen der
schriftlichen Ankündigung in der Einladung, in der Regel im Terminplan des
Chors, unter Einhaltung der Mindestfrist von zwei Wochen sowie einer
Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden und der schriftlich vertretenen
Mitglieder. 3Alle Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, sofern die
Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt. 4Satzungsänderungen,
die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden im Hinblick auf die Erhaltung
der steuerlichen Gemeinnützigkeit verlangt werden, können vom Vorstand
beschlossen werden.
(5) 1Die Mitgliederversammlung wird durch
die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder ein anderes Vorstandsmitglied
geleitet. 2Über Beschlüsse ist eine Niederschrift mit Angabe von Ort,
Zeit und Abstimmungsergebnis anzufertigen, die von der Sitzungsleitung oder
einem anderen Vorstandsmitglied unterzeichnet wird.
§ 6
Mitgliedschaft
(1) 1Aktives Mitglied des Chors kann
jede natürliche Person werden, die Interesse und Freude an der gemeinsamen
Musikausübung im Chor hat. 2Der Beitritt erfolgt durch Abgabe einer
schriftlichen Beitrittserklärung. 3Die Aufnahme erfolgt durch den
Vorstand in Absprache mit der Dirigentin oder dem Dirigenten; sie wird wirksam
mit Ablauf der Probezeit von zwei Monaten.
(2) 1Fördermitglied
kann jede natürliche und juristische Person werden. 2Fördermitglieder
haben ein Teilnahmerecht an den Mitgliederversammlungen, ein Stimmrecht aber
nur, sofern sie Vereinsmitglieder sind.
(3) 1Der Freundeskreis
der Ulmer Kantorei besteht aus den Fördermitgliedern und natürlichen und
juristischen Personen, die die Arbeit der Ulmer Kantorei durch regelmäßige oder
einmalige Zuwendungen unterstützen. 2Er wird durch den Vorstand
betreut.
(4) 1Die Mitgliedschaft endet durch Austritt,
Ausschluss oder Tod. 2Der Austritt ist jederzeit möglich -
unbeschadet der Verpflichtung zur Beitragszahlung - und erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. 3Eine Ausschließung
erfolgt nur aus wichtigem Grund durch einstimmigen Beschluss des Vorstands;
zuvor ist das betroffene Mitglied anzuhören.
§ 7 Beiträge und
Spenden
(1) 1Die Beiträge für aktive und
Fördermitglieder werden vom Vorstand in einer Beitragsordnung geregelt. 2Die
Mitgliederversammlung ist berechtigt, hiervon abweichende Beiträge zu
beschließen.
(2) 1Der Vorstand kann in besonderen Fällen den
Beitrag ganz oder teilweise erlassen.
(3) 1Für jedes
angefangene Kalenderjahr ist jeweils der volle Jahresbeitrag fällig. 2Gleiches
gilt, wenn ein Mitglied erst während eines Kalenderjahres eintritt oder vor dem
Ablauf eines Kalenderjahres ausscheidet.
(4) 1Dem Verein
können Geld und Sachspenden steuerwirksam zugewendet werden.
§ 8 Zweckbindung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder
bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadt Ulm, die
es unmittelbar und ausschließlich zur Pflege der geistlichen und weltlichen
Chormusik zu verwenden hat.
Beitragsordnung der Ulmer Kantorei e. V.
Auf
der Grundlage von § 7 der Satzung erlässt der Vorstand der Ulmer Kantorei e. V.
am 23.09.2019 folgende Beitragsordnung. Die Mitgliederversammlung hat am
17.11.2019 von ihrem Recht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 der Satzung keinen Gebrauch
gemacht.
§ 1
Der Mitgliedsbeitrag für aktive Mitglieder für das
Kalenderjahr 2019 beträgt € 50,00. Ab dem Kalenderjahr 2020 beträgt der
Mitgliedsbeitrag € 80,00.
§ 2
Der Mitgliedsbeitrag für
Fördermitglieder wird von diesen individuell festgelegt, beträgt aber mindestens
€ 20,00.
§ 3
Der Mitgliedsbeitrag ist bis spätestens 31.05. eines
jeden Kalenderjahres für das jeweilige Kalenderjahr auf das Konto der Ulmer
Kantorei e. V. zu überweisen.
§ 4
Für Schülerinnen, Schüler und
Studierende beträgt der Mitgliedsbeitrag die Hälfte des regulären
Mitgliedsbeitrags (§ 1).
§ 5
In weiteren besonderen Fällen kann der
Mitgliedsbeitrag auf Antrag auch auf die Hälfte reduziert werden.